Die Verhinderungspflege

Inhalt (Stand 04.10.2017)

Was ist die Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die eingerichtet wurde um für den Fall, dass ein pflegender Angehöriger ausfällt oder verhindert ist, eine Entlastungsmöglichkeit zu schaffen. Die Pflegeversicherung übernimmt in diesem Fall für maximal 42 Tage, also 6 Wochen im Kalenderjahr, die Kosten der Ersatzpflege. Der Antrag auf Verhinderungspflege wird bei der Pflegekasse oder Krankenkasse gestellt.

Der Antrag muss nicht zwingend vor der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege gestellt oder genehmigt werden. Der Antrag und die Erstattung der Verhinderungspflege ist auch rückwirkend möglich. Wichtig: Alle Belege und Nachweise zu den Aufwendungen müssen gesammelt werden, damit sie später bei der Pflegekasse eingereicht werden können.

 

Wann entsteht der Anspruch auf Verhinderungspflege?

Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist abhängig vom zugeteilten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und von der genutzten Pflegeform. Verhinderungspflege kann erst ab Pflegegrad 2 bezogen werden. Somit können alle Pflegebedürftigen, die vor 2017 eine Pflegestufe hatten, die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Für Pflegebedürftige mit dem neuen Pflegegrad 1 besteht leider kein Anspruch.

Um Anspruch auf Verhinderungspflege zu haben muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen zudem mindestens 6 Monate lang in der Häuslichkeit versorgt haben und mindestens 10 Stunden pro Woche für die Pflege aufgewendet haben. Verhinderungspflege kann nur dann beantragt werden wenn die pflegebedürftige Person Pflegegeld erhält.

Zusammenfassung für den Anspruch auf Verhinderungspflege:

  • ab Pflegegrad 2 (alle mit Pflegestufe vor 2017)
  • pflegebedürftige Person muss Pflegegeld erhalten
  • Pflegeperson hat Pflegebedürftigen min. 6 Monate in der Häuslichkeit versorgt
  • Pflegeperson versorgt Pflegebedürftigen min. 10 Stunden pro Woche

 

Wer kann die Verhinderungspflege übernehmen?

Die Verhinderungspflege kann von allen Personen übernommen werden, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind. Das können erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sein, aber auch Nachbarn oder Freunde können diese Aufgabe übernehmen.

Steht mir Geld zu?

Die Leistung der Verhinderungspflege umfasst maximal 1612,00 Euro im Kalenderjahr. Die bewilligte Leistungshöhe hängt davon ab, von wem die Pflege übernommen wird. Wird ein ambulanter Pflegedienst genutzt, eine erwerbstätige Pflegeperson hinzugezogen oder ein entfernter Verwandter oder Nachbarn beauftragt, kann die Verhinderungspflege bis zu 1612,00 Euro betragen. Die Abrechnung der Verhinderungspflege erfolgt dabei stundenweise.

Achtung: Sobald die Verhinderungspflege jedoch von nahen Angehörigen übernommen wird, die nicht im Pflegebereich tätig sind, wird von der Pflegekasse lediglich der Betrag des Pflegegeldes entsprechend des Pflegegrads ausgezahlt. Wenn nachgewiesen wird das besondere Aufwendungen oder Kosten, wie z.B. Verdienstausfall/Fahrtkosten nötig sind, kann jedoch die Summe auf 1612,00 Euro aufgestockt werden.

 

Anspruch als naher Angehöriger.

Als naher Angehöriger besteht Anspruch auf das 1,5 fache des monatlichen Pflegegeldes. Diese Summe kann wie zuvor geschildert auf maximal 1612,00 Euro aufgestockt werden.

Bei weiter entfernten Verwandten oder Freunden beträgt die Verhinderungspflege pauschal 1612,00 Euro. Zudem ist es so, dass das Pflegegeld während der Ersatzpflege weiterhin zur Hälfte ausgezahlt wird.

Kombination der Verhinderung- und Kurzzeitpflege.

Die Kurzzeitpflege beträgt ebenfalls 1612,00 Euro pro Jahr und kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Bedingung dafür ist, dass Sie die Leistung der Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen haben.

Es können dann 50% aus der Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombiniert werden, also maximal 2418,00 Euro jährlich (1612,00 Euro + 806,00 Euro)

Kann das Pflegegeld gekürzt werden?

Das Pflegegeld kann individuell je nach Umfang der Pflege durch die Pflegeversicherung gekürzt werden.

Nicht gekürzt wird das Pflegegeld, wenn nur eine stundenweise Verhinderungspflege beansprucht wird. Stundenweise heißt: nicht länger als 8 Stunden im Laufe von 2 Tagen. Benötigt die pflegebedürftige Person allerdings aufwändigere Pflege, wird das Pflegegeld um die Hälfte gekürzt.

Wenn Sie dazu weitere Fragen haben, beraten wir Sie gerne persönlich durch unser GesundheitsTelefon.

Pflegesachleistungen und Verhinderungspflege.

Pflegesachleistungen, die die pflegebedürftige Person neben dem Pflegegeld erhält, bleiben unberührt wenn die private Pflegeperson durch Verhinderungspflege vertreten wird. Die Verhinderungspflege kann nur für Grundpflege und hauswirtschaftlichen Leistungen verwendet werden.

Die medizinische Behandlungspflege ist ärztlich verordnet und muss von einem Pflegedienst durchgeführt werden. Diese Behandlungspflege wird von den Krankenkassen getragen.